RS OGH 1984/1/24 9Os212/83

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Veröffentlicht am 24.01.1984
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Norm

StPO §258 Abs2 C

Rechtssatz

Daß nur (schriftliche oder mündliche) Depositionen zurechnungsfähiger Personen taugliche Beweismittel sein können, ist eine dem österreichischen Strafverfahrensrecht fremde Beweisregel. In der geistigen Verfassung von Zeugen zum Zeitpunkt der Wahrnehmung oder Wiedergabe von Lebenssachverhalten liegende Mängel schließen grundsätzlich nicht aus, solchen Bekundungen trotzdem im Einzelfall Wahrheitsgehalt zuzuerkennen, werden aber in der Regel zu weiteren Beweiserhebungen Anlaß gegen müssen, wie derartige Aussagen oder Aufzeichnungen zustandegekommen sind.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 212/83
    Entscheidungstext OGH 24.01.1984 9 Os 212/83
    Veröff: EvBl 1984/154 S 610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098491

Dokumentnummer

JJR_19840124_OGH0002_0090OS00212_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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