Norm
KO §110Rechtssatz
Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so schon 5 Ob 307, 308/83).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019