TE Vwgh Beschluss 2003/9/8 2000/17/0088

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Veröffentlicht am 08.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293;
VwGG §43 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0179 2001/17/0119 2002/17/0244 2002/17/0216 2002/17/0060

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in den Beschwerdesachen der W GmbH, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen die Bescheide jeweils des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1. vom 10. März 2000, Zl. 17.450/25-I A 7/2000 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0088),

2. vom 10. Februar 2000, Zl. 17.450/10-I A 7/2000 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0179),

3. vom 13. April 2001, Zl. 17.450/100-I A 7/01 (hg. Verfahren Zl. 2001/17/0119),

4. vom 22. Februar 2002, Zl. 17.450/28-I/7/02 (hg. Verfahren Zl. 2002/17/0060),

5. vom 17. Mai 2002, Zl. 17.450/121-I/7/02 (hg. Verfahren Zl. 2002/17/0216) und

6. vom 1. Juli 2002, Zl. 17.450/142-I/7/02 (hg. Verfahren Zl. 2002/17/0244),

der erst- bis viert- und der sechsangefochtene Bescheid betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume in den Jahren 1999, 2000 und 2001 für die Schlachtung von Geflügel, der erst- und zweitangefochtene Bescheid darüber hinaus betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO, der fünftangefochtene Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig vorgeschriebener Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Geflügel, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Berichtigung des hg. Erkenntnisses vom 28. April 2003, Zlen. 2000/17/0088-7, 0179-8, 2001/17/0119-6, 2002/17/0060-5, 0216-6 und 0244-8, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis wurden auf Grund der Beschwerden der Beschwerdeführerin die angefochtenen Bescheide jeweils aufgehoben. Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) wurde für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 6.351,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis wie folgt:

"Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, in Ansehung des Beschwerdeverfahrens gegen den erstbis drittangefochtenen Bescheid in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung.

Hinsichtlich des in den Repliken der Beschwerdeführerin aufscheinenden Kostenbegehrens geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass damit nur die zunächst in Schilling verzeichneten Beträge in Euro umgerechnet wurden. Ansonsten wäre ein zusätzlich verzeichneter Schriftsatzaufwand abzuweisen gewesen, weil gemäß § 49 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der genannten Verordnung der Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt.

In Ansehung des Beschwerdeverfahrens gegen den zweitangefochtenen Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden können (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687). Im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin den Ersatz für Stempelgebührenaufwand nicht angesprochen.

Nach dem Vorgesagten stand der Beschwerdeführerin daher im Verfahren betreffend den erst- und den drittangefochtenen Bescheid Aufwandersatz in der Höhe von jeweils EUR 1.089,68, im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid in der Höhe von EUR 908,--, sowie in den Verfahren betreffend die übrigen Bescheide in der Höhe von jeweils EUR 1.088,-- zu."

Mit ihrem am 11. Juli 2003 eingelangten Antrag begehrt die Beschwerdeführerin, das Erkenntnis dahingehend zu berichtigen, dass an Stelle des zuerkannten Kostenersatzbetrages von EUR 6.351,36 ein solcher von EUR 6.531,36 treten möge. Die Beschwerdeführerin vermutet das Vorliegen eines Ziffernsturzes und vermeint, der ihr zustehende Kostenersatz betrage richtigerweise für zwei Beschwerden je EUR 1.089,68 und für vier weitere Beschwerden je EUR 1.088,--, insgesamt sohin EUR 6.531,36.

Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern nicht zusteht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 1974, Slg. Nr. 8642/A, und vom 22. Juni 1990, Zl. 87/17/0357).

Aber auch zu einer amtswegigen Berichtigung sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst. Unzweifelhaft liegt - wie die wiedergegebene Entscheidungsbegründung zeigt - weder ein Schreib- oder Rechnungsfehler noch eine andere, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor. Der Entscheidungswille des Verwaltungsgerichtshofes ging nämlich, wie sich insbesondere aus den beiden letzten Absätzen der Begründung der Kostenentscheidung ergibt, zweifelsohne dahin, der Beschwerdeführerin für die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid nicht - wie sie offenbar vermeint - EUR 1.088,--, sondern lediglich EUR 908,-- zuzusprechen. Die Begründung hiefür ergibt sich aus dem vorletzten Absatz der Kostenentscheidung. Die Zuerkennung (nur) des Schriftsatzaufwandes in gesetzlich zustehender Höhe, nicht jedoch eines Stempelgebührenaufwandes für die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid beruhte darauf, dass die Beschwerdeführerin in dem den zweitangefochtenen Bescheid betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Ersatz für Stempelgebührenaufwand nicht (stattdessen jedoch zu Unrecht Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand) angesprochen hat. Bei einem solchen

spezifizierten Kostenersatzantrag handelt es sich auch nicht um einen allgemeinen Kostenersatzantrag im Verständnis des § 59 Abs. 3 VwGG.

Wien, am 8. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000170088.X00.1

Im RIS seit

05.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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