Norm
KO §54 Abs1Rechtssatz
Die Konkursmasse ist durch die im Prüfungsprozeß vorgenommene Verrechnung der bis zur Konkurseröffnung entstandenen Prozeßkosten mit (hier:) vom geltend gemachten Bruttolohn abzuziehenden Teilzahlungen nicht beschwert, da die Kosten mit der Forderung im gleichen Rang stehen. Eine unzulässige Aufrechnung liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064940Dokumentnummer
JJR_19840124_OGH0002_0040OB00004_8400000_001