Norm
KO §103 Abs1Rechtssatz
Durch diese Bestimmung soll auch am Konkursverfahren Beteiligten, insbesondere dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner, die Möglichkeit gegeben werden, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderungen zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsatzung in der Lage zu sein, sich über Bestand und Rangordnung der Forderungen richtig zu äußern (so schon 5 Ob 307, 308/83).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065449Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016