Norm
ABGB §1313a IIIdRechtssatz
Der Architekt ist bei der Erstellung tauglicher Pläne für Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens Erfüllungsgehilfe des Bestellers, der für dessen Verschulden einzustehen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013