Norm
EO §139Rechtssatz
Ein Beitritt ist auch nach Bewilligung der Wiederversteigerung zulässig, und zwar auch dann, wenn man in der Wiederversteigerung ein Versteigerungsverfahren besonderer Art erblickt, das sich nicht allein gegen den Verpflichteten richtet, sondern auch Elemente einer Exekution gegen den säumigen Ersteher enthält. Der später hinzukommende Gläubiger muß das Verfahren allerdings gemäß § 139 Abs 2 EO in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Beitrittes befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002758Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00139_8300000_001