RS OGH 1984/1/25 3Ob139/83 (3Ob140/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1984
beobachten
merken

Norm

EO §139
EO §154

Rechtssatz

Ein Beitritt ist auch nach Bewilligung der Wiederversteigerung zulässig, und zwar auch dann, wenn man in der Wiederversteigerung ein Versteigerungsverfahren besonderer Art erblickt, das sich nicht allein gegen den Verpflichteten richtet, sondern auch Elemente einer Exekution gegen den säumigen Ersteher enthält. Der später hinzukommende Gläubiger muß das Verfahren allerdings gemäß § 139 Abs 2 EO in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Beitrittes befindet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 139/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 139/83
    SZ 57/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002758

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00139_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten