Norm
ABGB §970aRechtssatz
Beim Abhandenkommen eines Schmuckstückes aus einem Hotelzimmer ist ein bestimmter Geschehensablauf nicht typisch, sondern wird durchwegs von individuellen Willensentschlüssen mehrerer Personen bestimmt; ein prima - facie - Beweis zur Herbeiführung der unbeschränkten Haftung des Gastwirtes für seine Leute kommt daher nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018999Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0010OB00502_8400000_001