- 1 Ob 502/84
Veröff: SZ 57/20 = EvBl 1984/129 S 514 = JBl 1985,36
- 4 Ob 150/83
Auch
- 4 Ob 175/85
Auch; Veröff: WBl 1987,102
- 3 Ob 572/87
- 1 Ob 1/88
Veröff: SZ 61/61
- 3 Ob 45/88
Veröff: SZ 61/126
- 2 Ob 84/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 2 Ob 84/88
Veröff: ZVR 1989/108 S 180
- 2 Ob 119/88
- 2 Ob 36/89
- 6 Ob 614/89
Beisatz: Bloße Verweisung auf die "allgemeine Lebenserfahrung" reicht zur Dartuung des typischen Geschehensablaufes keineswegs aus. (T1)
- 8 Ob 518/90
Veröff: RZ 1990/57 S 127
- 2 Ob 41/90
- 2 Ob 64/90
- 9 ObA 290/90
- 1 Ob 513/92
Vgl auch; Beisatz: Zum Wesen des prima - facie - Beweises gehört es, dass der Beweisbelastete nur bestimmte Tatsachen beweisen muss, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen lässt. (T2)
- 8 Ob 615/92
Beisatz: Die wichtigsten Anwendungsgebiete sind dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen oder wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges oder des Verschuldens. (T3)
Veröff: SZ 65/132
- 1 Ob 45/95
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 5/96
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Seine wichtigsten Anwendungsgebiete liegen im Schadenersatzrecht. (T4)
- 1 Ob 2029/96f
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2029/96f
Vgl; Beis wie T3
- 8 Ob 174/97i
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 91/98s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Verschuldens. (T5)
Beisatz: Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass ein Schifahrer sich schuldhaft verhalten hat, wenn er die Herrschaft über seine Schier verliert. (T6)
- 1 Ob 168/98g
Auch
- 10 ObS 241/98h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4
- 2 Ob 185/98i
Vgl auch
- 10 ObS 415/98x
Vgl auch
- 10 ObS 128/99t
Vgl auch
- 4 Ob 206/99v
- 1 Ob 240/99x
Auch
- 7 Ob 289/00a
Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6
- 10 ObS 31/01h
Beisatz: Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall auf Grund ersten Anscheins als erwiesen. (T7)
- 1 Ob 54/01z
Auch; Beisatz: Der Anscheinsbeweis beruht auf typischen Geschehnisabläufen, deren Verwirklichung wahrscheinlich ist. Er dient demjenigen als Beweiserleichterung, der anspruchsbegründende Tatsachen darzutun hat, ermöglicht eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast und kann vom Gegner durch den Beweis eines ernsthaft in Betracht zu ziehenden atypischen Geschehnisablaufs entkräftet werden. (T8)
- 10 ObS 165/01i
Beis wie T7
- 7 Ob 237/01f
Beis wie T8; Beis wie T3
- 10 ObS 398/01d
Beis wie T7; Beisatz: Die Entkräftung des Anscheinsbeweises geschieht durch den Beweis, dass der typische formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern, dass die ernste Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes besteht. In Sozialrechtssachen ist der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet, wenn dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt. (T9)
- 10 ObS 67/02d
Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Einen Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden ist, gibt es nicht. (T10)
- 7 Ob 128/02b
Auch
- 10 ObS 391/02a
Beis wie T9
- 10 ObS 419/02v
Beis wie T9 nur: In Sozialrechtssachen ist der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet, wenn dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt. (T11)
Beis wie T10
- 6 Ob 145/03x
Beisatz: Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht angesehen, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können. In der Regel ist dies der Fall, wenn es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Gegners liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur durch ihn beweisbar sind. (T12)
Beis wie T9
- 8 Ob 8/04s
Auch; Beisatz: Hier: Anscheinsbeweis für ein Treuhandverhältnis. (T13)
Beisatz: Voraussetzung ist, dass nach außen vom Treugeber Verhaltensweisen gesetzt werden, aus denen typischerweise auf seine Treugebereigenschaft geschlossen werden kann. (T14)
- 6 Ob 83/05g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Hepatitis C-Infektion durch Bluttransfusion. (T15)
- 4 Ob 52/06k
Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Der Anscheinsbeweis für den Verdacht des Ehegatten auf Eheverfehlungen ist durch positive Beobachtungsergebnisse einer Detektivüberwachung erbracht. (T16)
- 7 Ob 255/07m
Beisatz: Hier: Klärung der Kausalität eines ärztlichen Kunstfehlers. (T17)
- 2 Ob 108/07g
Veröff: SZ 2007/190
- 10 ObS 146/07d
Beis wie T9
- 4 Ob 124/08a
Auch
- 9 ObA 177/07f
Veröff: SZ 2008/101
- 17 Ob 35/09k
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T12
- 10 ObS 5/10y
Beis wie T10
- 3 Ob 106/10z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- 2 Ob 111/10b
- 4 Ob 145/10t
- 1 Ob 227/10d
Auch
- 10 ObS 78/11k
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 78/11k
Auch
- 2 Ob 173/11x
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 2 Ob 173/11x
Beis wie T12
- 4 Ob 36/12s
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 36/12s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Typisches Vorliegen einer Anspruchsgefährdung iSd
§ 381 EO bei bloßem Bestreiten des Zustandekommens eines Kaufvertrags verneint. (T18)
- 5 Ob 117/12k
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 117/12k
Beisatz: Hier: Anscheinsbeweis im Gewährleistungsrecht bei latentem Mangel. (T19)
Beis ähnlich wie T12
- 2 Ob 67/12k
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 67/12k
Beis wie T3
- 1 Ob 172/12v
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
Auch
- 10 Ob 13/13d
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
Auch; Beisatz: Er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen. (T20)
Beisatz: Der Erfahrungssatz muss sich aus einem gleichmäßigen, sich immer wiederholenden Hergang ergeben („typischer Geschehensablauf“), dem neuesten Stand der Erfahrungen entsprechen sowie eindeutig und in jederzeit überprüfbarer Weise formuliert werden können. (T21)
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