RS OGH 1984/1/25 3Ob532/83 (3Ob533-538/83), 1Ob574/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §297 A
ABGB §435
BStg §17

Rechtssatz

Eigentum und sonstige dingliche Rechte an Baulichkeiten und sonstigen Anlagen können auch für sich allein ohne Enteignung der Grundfläche, auf der sie errichtet sind, entzogen werden, und zwar nur an Überbauten iSd § 435 ABGB, an denen selbstständiges Eigentum möglich ist, sondern nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes an allen Baulichkeiten und Anlagen, also auch an solchen, die Zubehör von Grund und Boden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009900

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00532_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten