RS OGH 1984/1/25 1Ob1502/84, 6Ob1511/84, 5Ob1528/84

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Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

ZPO §508a

Rechtssatz

Erbrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen:

Keine Gültigkeit eines außergerichtlichen mündlichen Testamentes gemäß § 585 ABGB bei Fehlen des Bewußtseins der Zeugenschaft bei den einer Erklärung des Erblassers beiwohnenden Personen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1502/84
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 1502/84
  • 6 Ob 1511/84
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 1511/84
    Beisatz: a) Entscheidung, ob Substitution erloschen ist, durch Abhandlungsgericht bzw im Rechtsweg, wenn Löschungsanspruch strittig; b) Auslegung des letzten Willens ist Tatfrage, soweit nicht nur Urkunden verwertet wurden; c) Das suspensiv bedingte Nacherbrecht ist vor Bedingungseintritt nicht vererblich. (T1)
  • 5 Ob 1528/84
    Entscheidungstext OGH 16.10.1984 5 Ob 1528/84
    Beisatz: Außerordentliche Revision angenommen: Gilt für die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs die dreijährige bis dreißigjährige Verjährungsfrist, wenn der Erblasser im Testament den Noterben auf den Pflichtteil beschränkte, feststellte, daß der Noterbe den Pflichtteil bereits erhalten hat, und der Erwartung Ausdruck gab, der Noterbe werde keine Pflichtteilsansprüche mehr stellen? (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044378

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0010OB01502_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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