Norm
EGEO ArtXIII Z5Rechtssatz
Durch § 88 Abs 2 EO soll nichts anderes bewirkt werden, als dass die besonderen Vorschriften des GBG über die Einverleibung von Pfandrecht auch auf diese Exekutionsart angewendet werden. Die Frage der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses betrifft nicht die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung, weshalb diesbezüglich die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002380Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017