Norm
ABGB §538Rechtssatz
Einem Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens Stiftungszwecken zukommen lassen will, steht es frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diesfalls muss die letztwillige Anordnung eine auf die Errichtung der Stiftung gerichtete Willenserklärung enthalten. Es kann aber auch eine bereits bestehende Stiftung bedenken; in letzterem Fall gelten die allgemeinen Regeln über Zuwendung an eine juristische Person. Danach sind aber auch bestehende Stiftungen erbfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012256Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019