Norm
EisbEG §19Rechtssatz
Die Pflicht des Enteigneten zur Besitzaufgabe erfordert es, daß er sich, seine Angehörigen und seine Fahrnisse vom Enteignungsobjekt entfernt. Seine Bestandnehmer braucht er nicht zu entfernen. Vielmehr ist es Sache des Eigentümer gewordenen Enteigners, gegen jene mit Räumungsklage vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058012Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00532_8300000_005