RS OGH 1984/1/25 1Ob769/83, 7Ob2089/96y, 4Ob1522/96, 9Ob58/97p, 8Ob55/00x, 10Ob205/01x, 4Ob200/08b,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

ABGB §1151 IB
ABGB §1295 IIf7f

Rechtssatz

Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. So ist es seine Sache, dem Werkunternehmer (hier: Vermessungstechniker) brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind; außerdem hat er den Werkunternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Aufklärungspflichten über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werkes hervorgehen können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 769/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 769/83
    Veröff: SZ 57/18 = JBl 1984,556 = RdW 1984,274
  • 7 Ob 2089/96y
    Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 2089/96y
  • 4 Ob 1522/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1522/96
    Auch; Beisatz: Hier: Die Mitteilung des dem Besteller bekannten Verlaufes einer Grundstückgrenze, zu der der Bauunternehmer einen bestimmten Abstand einzuhalten hat. (T1)
  • 9 Ob 58/97p
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 Ob 58/97p
    nur: Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. Außerdem hat er den Werkunternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Aufklärungspflichten über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werkes hervorgehen können. (T2)
  • 8 Ob 55/00x
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 55/00x
    Auch
  • 10 Ob 205/01x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x
    Vgl auch; Beisatz: Es ist aber Sache des Unternehmers, den Besteller rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Vorlage vollständiger Unterlagen hinzuweisen. (T3); Veröff: SZ 2002/23
  • 4 Ob 200/08b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 200/08b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Pläne als vom Werkbesteller beigestellter Stoff. (T4)
  • 2 Ob 277/08m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
    nur: Es ist Sache des Bestellers, dem Werkunternehmer brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. (T5)
  • 2 Ob 185/10k
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 185/10k
    Vgl; nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021655

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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