Norm
ABGB §1151 IBRechtssatz
Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. So ist es seine Sache, dem Werkunternehmer (hier: Vermessungstechniker) brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind; außerdem hat er den Werkunternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Aufklärungspflichten über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werkes hervorgehen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011