RS OGH 1984/1/25 11Os216/83, 13Os118/84, 13Os186/84, 11Os123/85, 12Os142/85, 12Os195/85, 9Os113/86,

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Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

StPO §313 A
StPO §314

Rechtssatz

Grundlage einer Zusatzfrage oder Eventualfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine nur abstrakt denkbare Möglichkeit sein, weil die Fragestellung an die Geschwornen dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verfahren ergibt, zu präzisieren, nicht aber dazu, über allfällige Mutmaßungen einen Wahrspruch einzuholen, der einer Tatsachenfeststellung gleichkäme, für die eine entsprechende Feststellungsgrundlage fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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