RS OGH 1984/1/25 3Ob172/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

EO §78
EO §355 Abs1 VIIIe
EO §355 Abs3 VIIIe
ZPO §526 Abs3 F
ZPO §527 Abs1 C

Rechtssatz

Der Ausspruch, der Revisionsrekurs sei zulässig, schließt dann nicht den Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Beschwerdegegenstandes in sich, wenn es bei einer Exekution zur Erwirkung der Unterlassung von Handlungen um die Festsetzung von Geldstrafen geht. Das Gericht 2. Instanz könnte nämlich der unrichtigen Auffassung gewesen sein, daß hier automatisch die Höhe der beantragten Geldstrafe und nicht der Wert des betriebenen Anspruches als Wert des Beschwerdegegenstandes in Betracht komme.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 172/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 172/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002270

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00172_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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