Norm
ZPO §243Rechtssatz
Dem mit der Klagebeantwortung säumigen Beklagten, dem ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung die Beantwortung der Klage aufgetragen war, steht der Widerspruch gegen das sodann erlassene Versäumungsurteil zu. Die Worte "wenn der Beklagte bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war" im § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO kommen bei Anwendung des § 243 Abs 4 ZPO nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039804Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0010OB00781_8300000_001