Vgl auch; Beisatz: Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG 1959 ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. (T2) Veröff: JBl 1992,253
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Diese Schutznorm verpflichtet jedermann mit der nach § 1297 bzw § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt zur Reinhaltung der Gewässer und begründet unabhängig von öffentlich - rechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen (§ 137 Abs 2 lit f WRG) Sanktionen eine Schadenersatzpflicht des Schädigers bei ihrer Übertretung. (T4) Veröff: SZ 66/37 = JBl 1993,730
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Von der Beurteilung der Ersatzansprüche eines Geschädigten, in welchem Zusammenhang die Wasserreinhaltungsvorschriften der §§ 30 ff WRG 1959 als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zu qualifizieren sind, ist die Frage zu unterscheiden, ob jemand zu Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 verpflichtet ist. (T5)
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Freibeweis hinsichtlich mangelndem Verschulden möglich. (T6) Beisatz: Der Schutzzweck bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen beziehungsweise Unterlassungen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. (T7)