Norm
ZPO §272 DRechtssatz
Der Anscheinsbeweis ist dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offenlässt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum.
Entscheidungstexte
Schlagworte
prima facie-BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022