Norm
UVG §22Rechtssatz
Der Rechtsgrund des subsidiären Ersatzanspruches nach § 22 UVG gegen die Personen, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind während des Bezuges der rückwirkend eingestellten Vorschüsse befand, ist schadenersatzrechtlicher Natur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076798Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009