Norm
EO §373Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 373 EO ist durch die Aufhebung eines Versäumungsurteiles auf Grund eines Widerspruches nach § 397 a ZPO das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an einer Erledigung seiner Nichtigkeitsberufung gegen dieses Versäumungsurteil nicht weggefallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004865Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0070OB00506_8400000_001