Norm
StGB §164 Abs3Rechtssatz
Bedenkliche Umstände der Übernahme der Ware (Ausnützung der Nachtzeit für die Lieferung, Zustellung in Originalverpackung, Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der Ware) weisen nur allgemein auf deren Herkunft aus einem Vermögensdelikt, nicht aber auf einen bestimmten Typus oder auf eine spezifische Begehungsform (Einbruchdiebstahl) einer solchen Straftat hin. Sie könnten nach allgemeiner Lebenserfahrung und forensischer Praxis auch beim Verkauf von durch Dienstdiebstähle, Ratenbetrügereien oder Veruntreuungen erlangter, neuwertiger Ware vorliegen (vgl 11 Os 145/83).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095757Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0130OS00203_8300000_001