RS OGH 1984/1/26 13Os203/83, 10Os41/84, 9Os63/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1984
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Norm

StGB §164 Abs3
StPO §362 Abs1

Rechtssatz

Bedenkliche Umstände der Übernahme der Ware (Ausnützung der Nachtzeit für die Lieferung, Zustellung in Originalverpackung, Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der Ware) weisen nur allgemein auf deren Herkunft aus einem Vermögensdelikt, nicht aber auf einen bestimmten Typus oder auf eine spezifische Begehungsform (Einbruchdiebstahl) einer solchen Straftat hin. Sie könnten nach allgemeiner Lebenserfahrung und forensischer Praxis auch beim Verkauf von durch Dienstdiebstähle, Ratenbetrügereien oder Veruntreuungen erlangter, neuwertiger Ware vorliegen (vgl 11 Os 145/83).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 203/83
    Entscheidungstext OGH 26.01.1984 13 Os 203/83
    Veröff: RZ 1984/63 S 186
  • 10 Os 41/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 10 Os 41/84
    Vgl auch; nur: Bedenkliche Umstände der Übernahme der Ware (Ausnützung der Nachtzeit für die Lieferung, Zustellung in Originalverpackung, Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der Ware) weisen nur allgemein auf deren Herkunft aus einem Vermögensdelikt, nicht aber auf einen bestimmten Typus oder auf eine spezifische Begehungsform (Einbruchdiebstahl) einer solchen Straftat hin. (T1) Beisatz: Hier: in Stattgebung einer Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO). (T2)
  • 9 Os 63/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 9 Os 63/84
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095757

Dokumentnummer

JJR_19840126_OGH0002_0130OS00203_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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