Norm
ABGB §1295 Ia3eRechtssatz
Bei kumulativer Kausalität - die vorliegt, wenn zwei reale Ursachen gleichzeitig wirksam werden, deren jede für sich aus allein den Schaden herbeigeführt hätte - tritt Solidarhaftung beider Schädiger ein, wenn auf seiten beider ein schuldhaftes oder sonst einen Haftungsgrund bildendes Verhalten vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021