RS OGH 1984/1/26 13Os214/83, 10Os27/86, 14Os116/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1984
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §144 Abs1

Rechtssatz

Die Ankündigung, eine Anzeige bei der Sicherheitsbehörde wegen der Neigung zu gleichgeschlechtlicher Betätigung zu erstatten, ist rechtlich als Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 214/83
    Entscheidungstext OGH 26.01.1984 13 Os 214/83
    Veröff: EvBl 1984/143 S 548 = SSt 55/3
  • 10 Os 27/86
    Entscheidungstext OGH 08.04.1986 10 Os 27/86
    Vgl auch; Beisatz: Zumal auch eine (allenfalls) erhöhte Bereitschaft zur Toleranz eines von der sozialadäquat heterosexuellen Orientierung abweichenden Verhaltens einer Minderheit das nichtdestoweniger nach wie vor in der Gesellschaft - gleichwie in der Strafrechtsordnung (§§ 209, 210, 220, 221 StGB) - verankerte negative Werturteil über eine homosexuelle Einstellung nicht in Frage stellt. (Zur Ankündigung öffentlicher Bekanntgabe der homosexuellen Neigung des Opfers). (T1)
  • 14 Os 116/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 14 Os 116/98
    Vgl auch; Beisatz: Auch nach Ausscheiden der Strafbestimmung des Ehebruchs (§ 194 StGB) aus dem Rechtsbestand bringt der Vorwurf eines ehebrecherischen Umgangs, durch welchen der Ehemann vor seiner Ehefrau kompromittiert wird, einen Verlust an gesellschaftlicher Wertschätzung mit sich. Die Ankündigung, die Ehegattin über ein ehebrecherisches Verhältnis zu informieren, kann daher gefährliche Drohung mit einer Verletzung an Ehre begründen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092892

Dokumentnummer

JJR_19840126_OGH0002_0130OS00214_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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