RS OGH 1984/1/26 6Ob620/82, 6Ob13/84, 2Ob96/16f, 2Ob8/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1984
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Norm

ABGB §785
ABGB §794

Rechtssatz

Einer Anpassung an die sich seit der Übergabe geänderten Verhältnisse darf nur die für den Übergabszeitpunkt ermittelte Geschenkquote unterzogen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 620/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 620/82
  • 6 Ob 13/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 13/84
  • 2 Ob 96/16f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 96/16f
    Auch; Beisatz: Dazu ist der Anteil, den der Wert der übernommenen Verpflichtungen am Wert des Geschenks ? jeweils im Zeitpunkt der Übergabe ? hatte, zu ermitteln. Aus dem so bestimmten geschenkten Anteil und dem Wert der zugewendeten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls ergibt sich der für die Berechnung des Schenkungspflichtteils heranzuziehende Betrag. (T1)
    Beisatz: Es werden nicht die erbrachten Leistungen aufgewertet. (T2)
  • 2 Ob 8/17s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 8/17s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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