- 6 Ob 620/82
Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 620/82
- 6 Ob 3/83
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 3/83
nur: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. (T1)
- 6 Ob 13/84
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 13/84
nur T1
- 5 Ob 589/89
nur: Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. (T2)
- 6 Ob 577/92
Veröff: NZ 1993,82
- 6 Ob 292/03i
Vgl; Beisatz: Das vom Übergeber vorbehaltene jährliche und unentgeltliche Abschussrecht einer Gämse und eines Rehs ist nicht als Gegenleistung des Übernehmers zu qualifizieren. (T3)
Veröff: SZ 2004/16
- 6 Ob 185/04f
Vgl; Veröff: SZ 2004/153
- 6 Ob 128/05z
Vgl auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T4)
Veröff: SZ 2005/103
- 7 Ob 162/05g
Auch; nur: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte. (T5) Beisatz: Wohnrechte sind nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu bewerten und zu berücksichtigen. (T6)
- 6 Ob 154/06z
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7)
Veröff: SZ 2006/134
- 9 Ob 36/09y
Auch; nur T5; Beis wie T6
- 6 Ob 232/09z
nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Ein der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenes lebenslanges Fruchtgenussrecht ist als Minderung der Zuwendung für die Frage des Vorliegens einer (gegebenenfalls gemischten) Schenkung zu berücksichtigen. (T8)
- 5 Ob 191/10i
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ein vorbehaltenes Wohnungsgebrauchsrecht ist nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung zu veranschlagen. (T9)
- 2 Ob 10/11a
Vgl; nur T5; Vgl Beis wie T6
- 6 Ob 140/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 140/11y
nur: Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind nämlich alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. (T10)
- 7 Ob 248/11p
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
Auch; nur auch T2; Beis wie T9
- 3 Ob 102/12i
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 102/12i
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9
- 5 Ob 178/13g
Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 178/13g
Beis ähnlich wie T8
- 8 Ob 55/13s
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 55/13s
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein Wohnungsgebrauchsrecht oder Leibrentenzahlungen sind nicht als Gegenleistung, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Wertminderung der übergebenen Sache zu veranschlagen. (T11)
Veröff: SZ 2013/102
- 5 Ob 235/13i
Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 235/13i
Vgl auch
- 5 Ob 227/14i
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 227/14i
Auch
- 5 Ob 167/15t
Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 167/15t
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11
- 5 Ob 157/16y
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 157/16y
Vgl auch
- 5 Ob 155/16d
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 155/16d
Auch; nur T2; Beis wie T9
- 2 Ob 96/16f
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 96/16f
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die dargestellten Grundsätze sind nur auf die Frage, ob überhaupt eine (gemischte) Schenkung vorliegt, anzuwenden, nicht jedoch wie im Falle der Bejahung der ersten Frage bei der darauffolgenden Berechnung des Schenkungspflichtteils vorzugehen ist. (T12)
- 5 Ob 156/17b
Auch; Beis wie T9
- 8 Ob 118/17m
Vgl auch; Beis wie T9
- 1 Ob 97/19z
nur T1; Beisatz: Hier: nacheheliches Aufteilungsverfahren; Nichteinbeziehung des Wertes der geschenkten Sache. (T13)
- 2 Ob 63/21k
Beis nur wie T6; Beis nur wie T11