RS OGH 1984/1/26 6Ob620/82, 6Ob3/83, 6Ob13/84, 5Ob589/89, 6Ob577/92, 6Ob292/03i, 6Ob185/04f, 6Ob128/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1984
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Norm

ABGB §785
ABGB §938
ABGB §1284

Rechtssatz

In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muss, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 620/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 620/82
  • 6 Ob 3/83
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 3/83
    nur: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. (T1)
  • 6 Ob 13/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 13/84
    nur T1
  • 5 Ob 589/89
    Entscheidungstext OGH 05.09.1989 5 Ob 589/89
    nur: Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. (T2)
  • 6 Ob 577/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 6 Ob 577/92
    Veröff: NZ 1993,82
  • 6 Ob 292/03i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 292/03i
    Vgl; Beisatz: Das vom Übergeber vorbehaltene jährliche und unentgeltliche Abschussrecht einer Gämse und eines Rehs ist nicht als Gegenleistung des Übernehmers zu qualifizieren. (T3)
    Veröff: SZ 2004/16
  • 6 Ob 185/04f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 185/04f
    Vgl; Veröff: SZ 2004/153
  • 6 Ob 128/05z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 128/05z
    Vgl auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T4)
    Veröff: SZ 2005/103
  • 7 Ob 162/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 162/05g
    Auch; nur: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte. (T5) Beisatz: Wohnrechte sind nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu bewerten und zu berücksichtigen. (T6)
  • 6 Ob 154/06z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 154/06z
    Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7)
    Veröff: SZ 2006/134
  • 9 Ob 36/09y
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 36/09y
    Auch; nur T5; Beis wie T6
  • 6 Ob 232/09z
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 232/09z
    nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Ein der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenes lebenslanges Fruchtgenussrecht ist als Minderung der Zuwendung für die Frage des Vorliegens einer (gegebenenfalls gemischten) Schenkung zu berücksichtigen. (T8)
  • 5 Ob 191/10i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 191/10i
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ein vorbehaltenes Wohnungsgebrauchsrecht ist nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung zu veranschlagen. (T9)
  • 2 Ob 10/11a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 10/11a
    Vgl; nur T5; Vgl Beis wie T6
  • 6 Ob 140/11y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 140/11y
    nur: Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind nämlich alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. (T10)
  • 7 Ob 248/11p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
    Auch; nur auch T2; Beis wie T9
  • 3 Ob 102/12i
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 102/12i
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9
  • 5 Ob 178/13g
    Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 178/13g
    Beis ähnlich wie T8
  • 8 Ob 55/13s
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 55/13s
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein Wohnungsgebrauchsrecht oder Leibrentenzahlungen sind nicht als Gegenleistung, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Wertminderung der übergebenen Sache zu veranschlagen. (T11)
    Veröff: SZ 2013/102
  • 5 Ob 235/13i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 235/13i
    Vgl auch
  • 5 Ob 227/14i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 227/14i
    Auch
  • 5 Ob 167/15t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 167/15t
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 5 Ob 157/16y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 157/16y
    Vgl auch
  • 5 Ob 155/16d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 155/16d
    Auch; nur T2; Beis wie T9
  • 2 Ob 96/16f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 96/16f
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die dargestellten Grundsätze sind nur auf die Frage, ob überhaupt eine (gemischte) Schenkung vorliegt, anzuwenden, nicht jedoch wie im Falle der Bejahung der ersten Frage bei der darauffolgenden Berechnung des Schenkungspflichtteils vorzugehen ist. (T12)
  • 5 Ob 156/17b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 156/17b
    Auch; Beis wie T9
  • 8 Ob 118/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 118/17m
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 1 Ob 97/19z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 97/19z
    nur T1; Beisatz: Hier: nacheheliches Aufteilungsverfahren; Nichteinbeziehung des Wertes der geschenkten Sache. (T13)
  • 2 Ob 63/21k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 63/21k
    Beis nur wie T6; Beis nur wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012978

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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