Norm
UVG §22Rechtssatz
Einer nach § 22 UVG subsidiär haftenden Person steht, soweit sie im Falle der abändernden oder aufhebenden Rechtsmittelentscheidung am Bewilligungsverfahren und im Falle der Herabsetzung oder Einstellung in dem betreffenden Verfahren keine Beteiligtenstellung genoß, im Ersatzverfahren der Einwand offen, auch bei rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung der Mitteilungspflichten wäre bei richtiger Wertung der der Mitteilungspflicht unterlegenen Umstände die dem Ersatzanspruch zugrundeliegenden Einstellung oder Herabsetzung nicht oder doch nicht im vollen Ausmaß des ergangenen Beschlusses auszusprechen gewesen. (Ebenso stehen ihr Einwände offen, die das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ausschlössen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076805Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0060OB00504_8400000_004