Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Das Abtretungsverbot dient dem Interesse des Versicherers. Es soll dadurch insbesonders verhindert werden, dass dem Versicherungsnehmer in einem vom Zessionar gegen den Versicherer angestrengten Prozess die Stellung eines Zeugen zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021