RS OGH 1984/1/26 7Ob46/83, 7Ob284/01t, 7Ob85/07m, 7Ob68/21g

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Veröffentlicht am 26.01.1984
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Norm

ABGB §1392 A
AHBA Art11 Z3

Rechtssatz

Das Abtretungsverbot dient dem Interesse des Versicherers. Es soll dadurch insbesonders verhindert werden, dass dem Versicherungsnehmer in einem vom Zessionar gegen den Versicherer angestrengten Prozess die Stellung eines Zeugen zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032693

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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