Norm
UVG §22Rechtssatz
Subsidiär haftende Personen sind am Verfahren über den Antrag auf Ersatz durch den primär Ersatzpflichtigen nicht zu beteiligen. Die negative Voraussetzung, daß die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können, muß daher im Verfahren über den Antrag auf Ersatz durch eine nur subsidiär haftende Person selbständig geklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076821Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0060OB00504_8400000_005