Beisatz: Abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters können nicht rechtswirksam getroffen werden, eine extensive Auslegung des Gesetzes ist ausgeschlossen. (T1) Veröff: ImmZ 1993,151 = WoBl 1993,171
Vgl auch; Beisatz: Die Kosten der Wartung der Brandmeldeanlage stellen keine Betriebskosten im Sinne des § 21 Abs 1 Z 4 MRG dar; dabei handelt es sich um Kosten der Erhaltung des Hauses schlechthin, auch wenn eine solche Brandmeldeanlage von der Baubehörde als Auflage vorgeschrieben wurde. Anders verhält es sich mit den Kosten der Versicherung der Brandmeldeanlage. Diese ist Bestandteil des versicherten Gebäudes wie jeder andere Gebäudeteil auch. (T2) Veröff: ImmZ 1995,5
Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in Mietvertrags-Formblättern, die im Hinblick auf § 21 Abs 1 Z 6 MRG gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt. (T5)
Beisatz: Zinsen, die aufgrund der verspäteten Bezahlung fälliger Hausbesorgerentgelte aufgelaufen sind, sind keine Betriebskosten nach § 21 Abs 1 Z 8, § 23 Abs 1 Z 1 MRG, jeweils idF vor der WRN 2000. (T6)
Beisatz: Es sind nur solche Ausgaben als Betriebskosten verrechenbar, die in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehren, also „laufende" Kosten des „Betriebs" sind. (T7)