- 2 Ob 565/83
Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 565/83
- 6 Ob 666/84
Auch; Beisatz: Für die Rechtsanwendung des fremden Rechtes in seinem ursprünglichen Geltungsbereich fehlt es der Rechtsprechung des Revisionsgerichtes an der im
§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO zugrunde gelegten Leitfunktion. (T1)
Veröff: EvBl 1985/172 S 757 = IPRE 2/8
- 2 Ob 1005/85
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 2 Ob 1005/85
Auch
- 2 Ob 20/85
- 4 Ob 1527/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 1527/85
Auch; Veröff: RdW 1986,145
- 7 Ob 610/85
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 28/87
Auch; nur: Das Fehlen einer Rechtsprechung des OGH für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit im Sinne des
§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO ohne Bedeutung. (T2)
Beis wie T1; Beisatz: Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre das Vorliegen einer qualifizierten Rechtsfrage denn denkbar, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde. (T3)
- 10 Ob 1502/87
Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 Ob 1502/87
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre das Vorliegen einer qualifizierten Rechtsfrage dann denkbar, wenn eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde. (T4)
- 6 Ob 631/86
Entscheidungstext OGH 12.11.1987 6 Ob 631/86
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 726/87
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 1562/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 1562/91
Auch; nur T2
- 3 Ob 543/91
Beis wie T1; Beisatz: Ablehnung der Meinung Faschings in LB Rz 1890. (T5)
Veröff: ÖA 1992,166
- 6 Ob 1694/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 6 Ob 1694/93
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 58/93
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 617/94
nur T2
- 2 Ob 35/95
Auch
- 1 Ob 2071/96g
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2071/96g
Vgl
- 4 Ob 57/97d
Auch
- 5 Ob 538/95
Vgl auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T4
- 3 Ob 116/97y
- 1 Ob 18/98y
Auch; nur T2
- 1 Ob 215/98v
Vgl auch; Beisatz: Der Mangel einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T6)
- 2 Ob 297/98k
Auch; nur T2; Beisatz: Die Revision wäre zulässig, wenn eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre. (T7)
- 7 Ob 95/98s
Vgl auch
- 2 Ob 18/99g
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dies muss umso mehr dann gelten, wenn es sich um eine bereits seit Jahren nicht mehr in Geltung stehende ausländische Rechtsnorm handelt, welche nur aufgrund der besonderen Sachverhaltsgestaltung auf ein einzelnes verfahrensbezogenes Rechtsverhältnis noch Anwendung findet. (T8)
Beis wie T3
- 8 Ob 64/99s
Vgl auch; Beisatz: Da der Revisionswerber nicht darlegt, dass das ausländische Kollisionsrecht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich dieses Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre, liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO nicht vor. (T9)
- 7 Ob 283/98p
Vgl auch; Beisatz: Wird eine Rechtsfrage über die Auslegung einer ausländischen Norm, die bisher noch keinen Entscheidungsniederschlag im Heimatstaat gefunden hat, zum ersten Mal an den Obersten Gerichtshof Österreichs herangetragen, so ist es nicht Aufgabe dieses Höchstgerichtes, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes zu liefern. (T10)
- 9 Ob 204/99m
Auch; Beis wie T10
- 4 Ob 136/99z
Vgl; Beis wie T3
- 2 Ob 365/99m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schmerzengeldbemessung nach griechischem Recht. (T11)
- 10 Ob 371/99b
Vgl auch; Beis wie T6
- 10 Ob 12/00p
Auch; nur T2; Beis wie T1
- 7 Ob 32/00g
Vgl; Beis wie T6
- 7 Ob 70/00w
- 7 Ob 183/00p
Beis wie T4; Beis wie T6
- 8 Ob 22/00v
Beis wie T6; Beis wie T7
- 7 Ob 124/01p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10
- 6 Ob 15/01a
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes - noch dazu in einem Fall, wo diese ohnehin bereits das dortige Höchstgericht in eine bestimmte Richtung vorgenommen und gegenteilige Meinungen ausdrücklich abgelehnt hat (vergleiche BGH 9. 3. 1993) - zu leisten. (T12)
- 8 Ob 224/01a
- 2 Ob 39/02b
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 62/02b
Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Dasselbe gilt bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien. (T13)
- 1 Ob 74/02t
Beisatz: Bei der Anwendung ausländischen Rechts kommt es nämlich darauf an, ob die Entscheidung einer im fremden Staat in Rechtsprechung und Lehre gefestigten Ansicht entspricht. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern. (T14)
- 8 Ob 139/02b
Vgl; Beis wie T6
- 7 Ob 256/01z
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit einer gefestigten ständigen Rechtsprechung des fremden Höchstgerichtes, ist nämlich eine Wiederholung der Rechtssätze durch den Obersten Gerichtshof entbehrlich. (T15)
- 2 Ob 81/02d
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 2 Ob 81/02d
Auch; Beis wie T7
- 2 Ob 10/03i
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
- 7 Ob 167/03i
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt allerdings nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechtes in seinem ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten. (T16)
- 6 Ob 321/02b
Vgl; Beis wie T10
- 6 Ob 239/03w
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T14
- 2 Ob 234/03f
Beis ähnlich wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12
- 7 Ob 98/04v
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T12
- 10 Ob 52/03z
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T10
- 10 Ob 21/04t
Vgl auch; Beis wie T14
- 7 Ob 130/04a
Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 130/04a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T3
- 3 Ob 277/05i
- 10 Ob 9/06f
Auch; Beisatz: Hier: Frage des Rückersatzes von Steuerbeträgen nach dem dEStG sowie zu Schuldversprechen nach §§ 780, 781 BGB. (T17)
- 2 Ob 263/05y
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Zivilteilung einer Liegenschaft nach französischem Recht. (T18)
- 3 Ob 109/06k
Auch; Beis wie T12 nur: Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes zu leisten. (T19)
- 2 Ob 84/06a
Auch; Beis wie T9
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