RS OGH 1984/1/31 5Ob693/82 (5Ob694/82), 4Ob559/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1984
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Norm

KO §30

Rechtssatz

Bei einer Höchstbetragshypothek ist zwischen der Sicherstellung gewährter (Sockelkredit) und künftig zu gewährender Kredite (Aufstockungskredit) zu unterscheiden. Der Anfechtung sind nur die zur Zeit der Kreditgewährung bestandenen Forderungen zugänglich. Wenn für den Sockelkredit und den Aufstockungskredit getrennte Konten geführt werden, sind die aus dem Verkauf der belasteten Liegenschaften zugeflossenen Beträge nach den §§ 1415 und 1416 ABGB aufzuteilen, wurde jedoch ein einheitliches Konto geführt, sind die Zahlungseingänge in dem Verhältnis dem alten und dem neuen Kredit zuzurechnen, in welchem die beiden Kredite zueinander stehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 693/82
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 5 Ob 693/82
    Veröff: SZ 57/26 = EvBl 1985/40 S 185 (mit Bemerkung von Schumacher, H6,165) = RdW 1984,341
  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    Vgl auch; Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064509

Dokumentnummer

JJR_19840131_OGH0002_0050OB00693_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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