RS OGH 1984/1/31 2Ob2/84, 2Ob19/86

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Veröffentlicht am 31.01.1984
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Norm

EKHG §9 Abs2 H

Rechtssatz

Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Schleppliftes bei einer Kollision eines Beförderten mit einem plötzlich in der Schleppspur auftauchenden Hindernis.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 2/84
    Veröff: SZ 57/27 = ZVR 1984/297 S 308
  • 2 Ob 19/86
    Entscheidungstext OGH 12.05.1987 2 Ob 19/86
    Gegenteilig; Beisatz: Im Fall der Blockierung der Schleppspur durch einen anderen Skifahrer tritt daher eine durch die Eigentümlichkeit des Schleppliftbetriebes bedingte besondere Gefahr auf, wobei die für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr des Schleppbetriebes gegenüber dem Eingriff des die Spur blockierenden Skifahrers übergewichtig und damit als Schadensursache verselbständigt wird. (T1) Veröff: RZ 1987/65 S 249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059189

Dokumentnummer

JJR_19840131_OGH0002_0020OB00002_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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