Norm
AußStrG §18 ARechtssatz
Das Gericht kann einem einheitlich gestellten Antrag in einer Handelsregistersache nicht zu einem Teil entsprechen und ihn im übrigen ablehnen, sondern muß in solchen Fällen die gesamte Anmeldung zurückweisen. Selbst dieser Grundsatz, der auf Verfahren in Angelegenheiten des Genossenschaftsregisters nicht anzuwenden ist, rechtfertigt keinen Eingriff in die mangels Anfechtung eingetretene (Teil-) Rechtskraft. Über ausscheidbare Teile einer Anmeldung kann jedenfalls gesondert entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007238Dokumentnummer
JJR_19840202_OGH0002_0060OB00019_8300000_001