Norm
StGB §142 BRechtssatz
Gewalt ist Einsatz einer gewissen Körperkraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Einer besonderen Kraftanstrengung bedarf es nicht. Bei der Prüfung, welche Intensität die eingesetzte physische Kraft aufweisen muß, um noch dem Begriff der Gewalt zu entsprechen, ist unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabs auf die persönliche Beschaffenheit des Überfallenen Bedacht zu nehmen und danach zu differenzieren. Gegenüber Kinder oder hilflosen Personen genügt regelmäßig schon ein geringeres Maß an Gewalt, um diese als relevant zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094100Dokumentnummer
JJR_19840202_OGH0002_0130OS00002_8400000_002