Norm
ABGB §426Rechtssatz
Übergibt der Erblasser zu Lebzeiten ein auf Überbringer lautendes Sparbuch einer nicht erbberechtigten Bekannten zu deren Vorsorgung und beauftragt er einen Dritten, das Losungswort nach seinem Tode dieser Bekannten mitzuteilen, so bietet dieser formlose Auftrag keine Grundlage für den Erwerb der Rechte durch diese begünstigte Bekannte. Es liegt hier weder eine Schenkung unter Lebenden mit wirklicher Übergabe noch ein gültiger Schenkungsvertrag unter Lebenden oder auf den Todesfall noch eine formgültige Vermächtnisanordnung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011160Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015