RS OGH 1984/2/2 6Ob834/83, 5Ob521/85, 8Ob609/87, 2Ob613/87, 6Ob612/88, 6Ob53/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1984
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Norm

ABGB §426
ABGB §881 IA
ABGB §881 IC
ABGB §938 C3
ABGB §943
ABGB §956
NZwG §1 Abs1 litd
NotAktG §1 Abs1 litd

Rechtssatz

Übergibt der Erblasser zu Lebzeiten ein auf Überbringer lautendes Sparbuch einer nicht erbberechtigten Bekannten zu deren Vorsorgung und beauftragt er einen Dritten, das Losungswort nach seinem Tode dieser Bekannten mitzuteilen, so bietet dieser formlose Auftrag keine Grundlage für den Erwerb der Rechte durch diese begünstigte Bekannte. Es liegt hier weder eine Schenkung unter Lebenden mit wirklicher Übergabe noch ein gültiger Schenkungsvertrag unter Lebenden oder auf den Todesfall noch eine formgültige Vermächtnisanordnung vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 834/83
    Entscheidungstext OGH 02.02.1984 6 Ob 834/83
    JBl 1984,609
  • 5 Ob 521/85
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 5 Ob 521/85
    Auch; Beisatz: Aus der mit der Bekanntgabe des Losungswortes
    verbundenen wirklichen Übergabe der Sparbücher vor Ableben der
    Erblasserin ist kein Recht an den Sparguthaben abzuleiten und sich
    daher nach deren Tod den Erben herauszugeben. (T1) = JBl 1986,185 (
    Pfersmann ) = SZ 58/116 = NZ 1986,183
  • 8 Ob 609/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 8 Ob 609/87
    Auch
  • 2 Ob 613/87
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 2 Ob 613/87
    Vgl; Beisatz: hier: Auftrag "unter Lebenden" am Tag des Todes. (T2)
  • 6 Ob 612/88
    Entscheidungstext OGH 07.07.1988 6 Ob 612/88
    ZfRN 1989,51 ( Zemen )
  • 6 Ob 53/08z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 53/08z
    Vgl; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T3); Beisatz: Die bloße Übergabe als solche ist jedenfalls noch nicht aussagekräftig, weil sie zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung ua) erfolgen kann und über ihren Zweck für sich allein nichts aussagt (5 Ob 521/85). (T4); Beisatz: Muss aber erst auf eine hinzutretende Erklärung des Erblassers zurückgegriffen werden, kann durch die Übergabe als solche der Beweiszweck nicht erreicht sein (5 Ob 521/85). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011160

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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