TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/9 2003/03/0096

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13206000;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a Abs3 idF 31997L0051;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
B-VG Art133 Z4;
EURallg;
TKG 1997 §125 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0068 B 24. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Sauberer sowie die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 14. Jänner 1999, Zl. Z 11/98-19, betreffend Übermittlung von Daten im Rahmen einer Zusammenschaltung (mitbeteiligte Partei: tele.ring Telekom Service GmbH & Co KG in Wien, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 15. Jänner 1999 der Beschwerdeführerin zugestellten angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 des Telekommunikationsgesetzes - TKG, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 27/1999, für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin als Zusatz zu den dieses Zusammenschaltungsverhältnis regelnden Teilanordnungen im Verfahren Z 1/98 vom 5. Oktober 1998 und vom 29. Oktober 1998 in Anhang 17 bestimmte Regelungen betreffend die Zurverfügungstellung der zur Verrechnung benötigten Daten an. Danach wurde die Beschwerdeführerin (als "TA" bezeichnet) verpflichtet, der mitbeteiligten Partei als Verbindungsnetzbetreiberin (VNB) zu näher geregelten Zeitpunkten und in bestimmter Form die folgenden Datensätze von TA-Teilnehmern zum Zwecke der Verrechnung von VNB-Dienstleistungen zu übermitteln, und zwar:

a)

Familienname

b)

Vorname

c)

Akademischer Grad

d)

Anschrift

e)

Rufnummer (bzw. CLI)

Von der Verpflichtung zur Datenübermittlung ausgenommen seien die Datensätze jener TA-Teilnehmer, die aufgrund ihres ausdrücklichen diesbezüglichen Verlangens nicht im Namensverzeichnis des jeweiligen regionalen TA-Telefonbuchs eingetragen worden seien und über deren Rufnummer auch keine Auskunft erteilt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "gesetzlichen Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" verletzt. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil er trotz der in § 41 Abs. 3 TKG normierten Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ohne Abhaltung einer solchen erlassen worden sei. Ferner widerspreche er dem § 38 Abs. 1 Z. 4 TKG, dem § 91 Abs. 2 leg. cit. und dem § 17 Datenschutzgesetz.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/03/0095, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach der - auch im Beschwerdefall geltenden - Rechtslage (TKG idF vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000) gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG Angelegenheiten, über die die belangte Behörde entschieden hat, nach österreichischem nationalen Recht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen waren und dass sich die vom EuGH mit Urteil vom 22. Mai 2003 (Rechtsache C- 462/99) aus Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG idF der Richtlinie 97/51 EG abgeleitete Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachprüfung nur auf den Schutz der dem Einzelnen vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten materiellen Rechte, nicht aber auch auf den Schutz bloß im nationalen Recht verankerter individueller Rechte beziehen kann.

Dass mit dem angefochtenen Bescheid derartige aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden seien, hat diese nicht geltend gemacht und vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen.

Von da her erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Auf das bloß das nationale österreichische Recht betreffende Beschwerdevorbringen war nach der dargestellten Rechtslage nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 333. Wien, am 9. September 2003

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030096.X00

Im RIS seit

07.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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