Norm
GenG §1 Abs1Rechtssatz
Versteht man als Gegenstand des Unternehmens den Inhalt und Umfang des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft, so ist auch die Beteiligung an anderen Körperschaften und Gesellschaften im Rahmen des Geschäftsbetriebes als Teil des Unternehmensgegenstandes anzusehen; daher ist der Anmeldung einer auf die Berechtigung zu solchen Beteiligungen abzielenden Satzungsänderung gleichfalls die Zustimmungserklärung des sachlich und örtlich zuständigen Revisionsverbandes anzuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059230Dokumentnummer
JJR_19840202_OGH0002_0060OB00019_8300000_002