Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Setzt ua die Ankündigung eines hervorstehenden, also erst in der Zukunft liegenden Übels voraus. Der Hinweis auf ein bereits in der Vergangenheit liegendes Ereignis (als Übel) allein genügt nicht, soweit nicht nach dem Sinngehalt der Äußerung zugleich auch ein zukünftiges Übel in Aussicht gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092682Dokumentnummer
JJR_19840202_OGH0002_0120OS00014_8400000_001