RS OGH 1984/2/2 12Os168/83

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Veröffentlicht am 02.02.1984
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Norm

StGB §129 Z3

Rechtssatz

Wer durch Aufbrechen der Lenkersperre ein Kraftfahrzeug mit dem Vorsatz entfremdet, sich nur einen Bestandteil desselben (durch bloßes Abmontieren) zuzueignen, haftet zwar nur für den Diebstahl dieses Teils, bleibt jedoch mit der bereits bei der Wegnahme der Gesamtsache verwirklichten Qualifikation nach § 129 Z 3 StGB belastet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094229

Dokumentnummer

JJR_19840202_OGH0002_0120OS00168_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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