Norm
StGB §129 Z3Rechtssatz
Wer durch Aufbrechen der Lenkersperre ein Kraftfahrzeug mit dem Vorsatz entfremdet, sich nur einen Bestandteil desselben (durch bloßes Abmontieren) zuzueignen, haftet zwar nur für den Diebstahl dieses Teils, bleibt jedoch mit der bereits bei der Wegnahme der Gesamtsache verwirklichten Qualifikation nach § 129 Z 3 StGB belastet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094229Dokumentnummer
JJR_19840202_OGH0002_0120OS00168_8300000_001