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41/01 Sicherheitsrecht;Norm
SPG 1991 §31;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0525Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, in der Beschwerdesache des Vereins H in Wien, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/6, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und über eine Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In dem am 15. Mai 2001 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (der belangten Behörde) eingelangten, als "Maßnahmenbeschwerde Richtlinienbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 14. Mai 2001 brachte der Beschwerdeführer vor, ein Klublokal zu betreiben, das ausschließlich Vereinsmitgliedern offen stehe. Am 3. April 2001 seien drei Herren erschienen, die vorgegeben hätten, Organe der Bundespolizeidirektion Wien zu sein, und hätten sich Einlass in das Lokal verschafft. Die Aufforderung, sich aus dem Lokal zu entfernen, sei ebenso missachtet worden wie jene, eine Visitenkarte auszufolgen. Die Beamten hätten die Identität anwesender Personen, teils nach Androhung deren Festnahme, aufgenommen. Lediglich einer der Beamten habe (möglicherweise) einen Dienstausweis hastig vorgezeigt. Über den Grund des Einschreitens befragt hätten die "Eindringlinge" beauskunftet, es läge der Verdacht auf Geheimprostitution und Menschenhandel vor. Nähere Angaben seien nicht erfolgt. Durch die geschilderte Vorgangsweise hätten Organe der Bundespolizeidirektion Wien das Hausrecht verletzt, den Präsidenten des beschwerdeführenden Vereines vor mehreren Mitgliedern eines gefährlichen Angriffes bezichtigt und ihn strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt, was den Tatbestand der Verleumdung erfülle. Dem Vorgehen der Organe fehle jede gesetzliche Grundlage, notabene sei jede Angabe, selbst über die angebliche Berechtigung für das behördliche Vorgehen, verweigert worden. Es werde daher
"beantragt,
in der anzuberaumenden Verhandlung die Rechtsverletzungen
festzustellen und für rechtswidrig zu erklären.
Zeugen werden bei der Verhandlung stellig gemacht, um sie vor unliebsamen Vorkommnissen zu schützen.
Zur Richtlinienbeschwerde wird ausgeführt, dass die Organe der bB weisungswidrig keine Visitenkarten herausgegeben hatten und sich trotz Hinweises nicht an die Bestimmungen des SPG hielten, wonach das unmittelbare Betreten von Privaträumen ohne dringenden Verdacht, der darzutun ist, unstatthaft ist.
Obiger Antrag wird sinngemäß wiederholt."
Die belangte Behörde leitete hierauf eine Abschrift der Beschwerde gemäß § 67c AVG an die Bundespolizeidirektion Wien und eine Kopie der Beschwerde gemäß § 89 Abs. 1 SPG an das Kriminalbeamteninspektorat der Bundespolizeidirektion Wien weiter.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2001 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde betreffend ein Einschreiten von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien am 17. Mai 2001 und stellte in dieser Beschwerde - gleich lautend mit jener vom 15. Mai 2001 - Anträge. Auch über diese Beschwerde leitete die belangte Behörde das Verfahren ein.
Die Bundespolizeidirektion Wien erstattete innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Maßnahmenbeschwerde über das Einschreiten der Beamten am 3. April 2001 eine "Gegenschrift" an die belangte Behörde, in der sie zusammengefasst den Standpunkt vertrat, dass nicht eine Hausdurchsuchung, sondern eine Nachschau gemäß § 71 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 zur Durchführung einer fremdenpolizeilichen Kontrolle stattgefunden habe. Ein Eingriff in das Hausrecht habe daher nicht vorgelegen, weshalb die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt werde.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2001 erstattete die Bundespolizeidirektion Wien eine weitere Gegenschrift betreffend das Einschreiten vom 17. Mai 2001, in der sie die Zurückweisung der diesbezüglichen Maßnahmenbeschwerde als unzulässig begehrte.
Das Kriminalbeamteninspektorat der Bundespolizeidirektion Wien erstattete mit Erledigung vom 14. August 2001 gegenüber dem Beschwerdeführer eine "Sachverhaltsmitteilung", die zu der behaupteten Verletzung von Richtlinien am 3. April und 17. Mai 2001 zusammengefasst den Standpunkt vertrat, es habe kein Fehlverhalten der einschreitenden Beamten vorgelegen.
Die belangte Behörde leitete die Gegenschriften - betreffend die Maßnahmenbeschwerden - dem Beschwerdeführer zu, der in dem am 13. November 2001 im Wege der Telekopie übermittelten Schriftsatz der Darstellung in den "von der bB eingebrachten Gegenschriften" entgegentrat und die Einvernahme zahlreicher Zeugen beantragte. Abschließend wurde im Schriftsatz vorgebracht, dass "die Beschwerden ... daher vollinhaltlich aufrecht erhalten und die Verfehlungen durch das Verfahrensergebnis darzutun sein" würden.
Die belangte Behörde verhandelte in weiterer Folge am 26. Februar und 18. März 2002 über die "Beschwerden gemäß § 67c AVG ... wegen behaupteter Verletzung des Hausrechts durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien". Zum Ende der Verhandlung vom 18. März 2002 vertagte der Verhandlungsleiter die Verhandlung zur öffentlichen Verkündung des Bescheides auf den 21. März 2002,
10.30 Uhr. Laut dem Protokoll der Verhandlung verzichteten die Parteien auf die Teilnahme an der mündlichen Verkündung und nahmen der Termin unter Ladungsverzicht zur Kenntnis.
Am 21. März 2002 verkündete der Verhandlungsleiter einen Bescheid mit nachstehendem Spruch:
"Gemäß § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde im Beschwerdepunkt 'Verletzung des Hausrechtes am 3.4.2001' und 'Verletzung des Hausrechtes am 17.5.2001, gegen 21.30 Uhr' jeweils als unbegründet abgewiesen."
Weiters verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten. Begründend führte sie aus, die Amtshandlungen am 3. April und 17. Mai 2001 hätten sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen "ereignet". Das Betreten der Räumlichkeiten sei durch § 71 Abs. 5 FrG gedeckt gewesen. Eine Hausdurchsuchung im Sinne der strafprozessualen Bestimmungen sei nicht erfolgt. Anhaltspunkte für ein Überschreiten der vom Gesetzgeber eingeräumten Kompetenz durch die Organe der belangten Behörde seien nicht festzustellen gewesen.
In der am 15. November 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten "Beschwerde gem. Art. 132 B-VG" brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, bei der belangten Behörde eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67c AVG "angebracht" zu haben, hinsichtlich welcher der die Sache erledigende Bescheid am 21. März 2002 verkündet worden sei. Die schriftliche Ausfertigung sei bislang jedoch nicht zugestellt worden. Über die beiliegende Richtlinienbeschwerde sei "noch gar nicht verhandelt" worden, sie sei somit überhaupt unerledigt. In beiden Fällen sei die von den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Frist nach § 73 AVG längst abgelaufen, ohne dass die Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden wären. Der Beschwerdeführer beantrage daher, der belangten Behörde eine kurze Frist a) zur Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des "die Beschwerde erledigenden Bescheides" und
b) zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens hinsichtlich "der Maßnahmenbeschwerde" zu setzen und das Land Wien zum Kostenersatz zu verhalten. Sollte die Frist hinsichtlich des Punktes b) fruchtlos verstreichen, wolle der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden.
Auf die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2002 hin, hinsichtlich der Richtlinienbeschwerde im Hinblick auf § 89 Abs. 4 SPG glaubhaft zu machen, dass die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen sei, nachdem die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates verlangt worden sei, und im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde zum Verfahren über die Richtlinienbeschwerde, auch das Begehren richtig zu stellen, brachte der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz vor, am 14. Mai 2002 (gemeint: 2001) bei der belangten Behörde eine Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde erhoben zu haben. Wie vorgebracht sei die Richtlinienbeschwerde bei der belangten Behörde anhängig. Es sei zwar in der Verhandlung vom 26. Februar 2002 über beide Beschwerdepunkte verhandelt worden. Laut den Beiblättern (zum Protokoll) dieser Verhandlung seien die Zeugen jedoch nur zur Maßnahmenbeschwerde vernommen worden. Die Verhandlung sei auf den 18. März 2002 vertagt worden. Bei dieser Verhandlung sei das Verfahren geschlossen und die Verkündung der Entscheidung auf den 21. März d.J. verlegt worden. An diesem Tag sei zwar die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde verkündet worden, nicht jedoch jene über die Richtlinienbeschwerde. Mit der am 14. Mai 2001 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde sei auch hinsichtlich der Richtlinienbeschwerde eine Entscheidung begehrt worden. Der Verwaltungsgerichtshof möge
a) der belangten Behörde eine kurze Frist zur Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des die Maßnahmenbeschwerde erledigenden Bescheides setzen,
b) die Erledigung und Entscheidung hinsichtlich der Richtlinienbeschwerde auftragen, jedenfalls aber das Land Wien zum Kostenersatz verhalten. Sollte die Frist zu lit. b fruchtlos verstreichen, wolle der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden.
Im Rahmen des Vorverfahrens legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie vorbrachte, dass am 18. März 2002 über die Maßnahmenbeschwerden die Entscheidung mündlich ergangen sei und eine Säumnis somit nicht vorliege. Bezüglich der Richtlinienbeschwerde teilte sie mit, dass ein Entscheidungsantrag nach § 89 Abs. 4 SPG bei der belangten Behörde nicht eingelangt sei.
1. Zur behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht über die Beschwerde nach § 67c AVG:
Unbestritten ist, dass die belangte Behörde mit dem am 21. März 2002 verkündeten Bescheid auch über die Maßnahmenbeschwerde vom 15. Mai 2001 absprach. Der Beschwerdeführer zieht die Zulässigkeit der Verkündung des Bescheides nicht in Zweifel. Mit der mündlichen Verkündung ist der in Frage stehende Bescheid - unabhängig von der im § 67g AVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an alle Parteien - rechtlich existent geworden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. August 1996, Zl. 95/02/0503).
Nach dem Gesagten fehlt es der Säumnisbeschwerde, insoweit sie sich gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht über die Beschwerde nach § 67c AVG wendet, mangels Säumnis der belangten Behörde an der Berechtigung zu ihrer Erhebung.
2. Zur behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht über die Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 89 SPG lauten:
"(1) Insoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat der unabhängige Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim unabhängigen Verwaltungssenat (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
...
(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängig Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
(5) In Verfahren gemäß Abs. 4 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§ 67c bis 67g und 79a AVG sowie § 88 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder."
Bei einer "Richtlinienbeschwerde" gemäß § 89 SPG handelt es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993, welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - insbesondere jener, die durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind - geltend gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/01/0213, mwN).
Gemäß den eben wiedergegebenen Bestimmungen wird das Verfahren durch eine binnen sechs Wochen zu erhebende Aufsichtsbeschwerde des Betroffenen eingeleitet, die alternativ beim unabhängigen Verwaltungssenat oder direkt bei der Dienstaufsichtsbehörde eingebracht werden kann. § 89 Abs. 1 SPG sieht auch die amtswegige "Umdeutung" sonstiger beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachter Anbringen in Aufsichtsbeschwerden vor: Der unabhängige Verwaltungssenat hat stets dann, wenn in einer bei ihm erhobenen Beschwerde (sei es auch im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte gemäß § 88 SPG) eine Richtlinienverletzung behauptet wird, sie der Dienstaufsichtsbehörde zur weiteren Behandlung als Aufsichtsbeschwerde zuzuleiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1999, Zl. 98/01/0169, mwN) mit der Folge, dass seine Entscheidungsverpflichtung insoweit erlischt (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 748).
Die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde vom 15. Mai 2001 umfasste zwar auch eine "Richtlinienbeschwerde" im Sinn des § 89 Abs. 1 SPG, welche die belangte Behörde - den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge - an die zuständige Dienstbehörde zur Stellungnahme weiterleitete. Allerdings ist - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, dass er - sei es nach Vorliegen einer Stellungnahme der Dienstaufsichtsbehörde, sei es nach fruchtlosem Verstreichen der hiezu gesetzten Frist - gemäß § 89 Abs. 4 SPG eine Entscheidung der belangten Behörde verlangt hätte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass der im Schriftsatz vom 15. Mai 2001 "sinngemäß" für die Richtlinienbeschwerde wiederholte Antrag keinesfalls so zu verstehen war, dass damit - entgegen dem § 89 Abs. 4 SPG - verfrüht und somit in unzulässiger Weise (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. November 1999) die Entscheidung der belangten Behörde über die Richtlinienbeschwerde begehrt werden sollte. Ein Begehren zu einem späteren Zeitpunkt jedoch behauptet der Beschwerdeführer nicht und war auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen; insbesondere bezog sich der am 13. November 2001 eingebrachte Schriftsatz auf die von der Bundespolizeidirektion Wien erstatteten "Gegenschriften", sodass sich auch das abschließende Vorbringen, "die Beschwerden ... daher vollinhaltlich aufrecht" zu erhalten, ausschließlich auf die Maßnahmenbeschwerden bezog und ebenfalls kein Verlangen nach einer Entscheidung im Sinn des § 89 Abs. 4 SPG darstellte. Soweit der Beschwerdeführer eine Säumnis der belangten Behörde in der Entscheidung über die Richtlinienbeschwerde darin erblickt, dass sie in ihren Verhandlungen auch über die Richtlinienbeschwerde verhandelt hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof diesem - dem ursprünglichen Beschwerdevorbringen widersprechenden - Argument schon deshalb nicht zu folgen, weil Gegenstand der Verhandlung ausdrücklich die "Beschwerden gemäß § 67c AVG ... wegen behaupteter Verletzung des Hausrechts durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien" am 3. April und 17. Mai 2001 waren, wie auch an Hand der auf den Protokollen ersichtlichen Aktenzahlen nachvollziehbar ist.
Daher mangelt der Beschwerde auch insofern, als sie sich gegen die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht über die Richtlinienbeschwerde wendet, mangels Säumnis der belangten Behörde die Berechtigung zu ihrer Erhebung.
3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG von einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Mangels Geltendmachung eines Anspruches auf Aufwandersatz durch die belangte Behörde hatte ein diesbezüglicher Abspruch zu unterbleiben.
Wien, am 9. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010517.X00Im RIS seit
27.10.2003