RS OGH 1984/2/13 Bkd56/83, Bkd117/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1984
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 C1

Rechtssatz

Die Leistungspflicht des Klienten entsteht mit Legung der Honorarnote. Voraussetzung für diese Leistungspflicht ist auch die Überprüfbarkeit der Honorarnote. Es ist unzulässig und mit den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftsführung unvereinbar, teilweise Leistungen überhöht in Rechnung zu stellen und sich im Falle der Rüge nachträglich damit zu entschuldigen, daß auch andere, nicht verzeichnete Leistungen erbracht worden sind. Diese Art der Abrechnung wäre für den Klienten undurchschaubar und würde dem Ansehen und dem Vertrauen, das dem Anwaltstand entgegengebracht wird, schweren Schaden zufügen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 56/83
    Entscheidungstext OGH 13.02.1984 Bkd 56/83
  • Bkd 117/88
    Entscheidungstext OGH 13.02.1989 Bkd 117/88
    nur: Die Leistungspflicht des Klienten entsteht mit Legung der Honorarnote. Voraussetzung für diese Leistungspflicht ist auch die Überprüfbarkeit der Honorarnote. (T1) Veröff: AnwBl 1990,437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0055932

Dokumentnummer

JJR_19840213_OGH0002_000BKD00056_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten