Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Die Leistungspflicht des Klienten entsteht mit Legung der Honorarnote. Voraussetzung für diese Leistungspflicht ist auch die Überprüfbarkeit der Honorarnote. Es ist unzulässig und mit den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftsführung unvereinbar, teilweise Leistungen überhöht in Rechnung zu stellen und sich im Falle der Rüge nachträglich damit zu entschuldigen, daß auch andere, nicht verzeichnete Leistungen erbracht worden sind. Diese Art der Abrechnung wäre für den Klienten undurchschaubar und würde dem Ansehen und dem Vertrauen, das dem Anwaltstand entgegengebracht wird, schweren Schaden zufügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0055932Dokumentnummer
JJR_19840213_OGH0002_000BKD00056_8300000_001