Norm
StGB §80 ERechtssatz
Eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdungen unterfallen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungsdelikts oder Tötungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung bewußt eingegangene Risiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines Körperverletzungsdelikts oder Tötungsdelikts strafbar. Veröff: NJW 1984,1469 = JZ 1984,750 (mit Anmerkung Kienapfel)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1984:RS0103828Dokumentnummer
JJR_19840214_AUSL000_001STR00808_8300000_001