Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E082 EG Art82;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0400 B 19. Dezember 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Sauberer sowie die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH in Wien, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG in 1015 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 25. August 1999, Zl. K 41/98-46, betreffend Zuweisung eines zusätzlichen Frequenzspektrums (mitbeteiligte Partei: max.mobil Telekommunikation Service GmbH in Wien, vertreten durch Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem der Beschwerdeführerin am 25. August 1999 zugestellten angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei in Erweiterung der ihr am 25. Jänner 1996 erteilten Konzession gemäß § 125 Abs. 3 iVm § 111 Z 1 Telekommunikationsgesetz-TKG, BGBl. I Nr. 100/1997, ein zusätzliches Frequenzspektrum aus dem für DCS- 1800 reservierten Frequenzbereich im Ausmaß von 2 x 5 MHz (24 DCS- 1800 Kanäle) zur Erbringung des digitalen zellularen Mobilfunkdienstes (GSM 1800) unter Benutzung durch Basisstationen zugewiesen, die räumlich im Bundesland Wien sowie in den Gemeinden Bregenz, Hard, Lauterach, Lustenau, Dornbirn, Hohenems, Altach, Götzis, Koblach, Rankweil und Feldkirch gelegen sind. Ein Antrag auf Zuweisung eines weiteren Frequenzspektrums von 2 x 5 MHz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich wurde abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Mahmoud davon aus, dass in den angeführten Gebieten die Teilnehmerkapazität, unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer Möglichkeiten, ausgeschöpft sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/03/0121, zugrundeliegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es daher, auf dieses Erkenntnis und das darin zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/03/0095, zu verweisen.
Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 9. September 2003
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030120.X00Im RIS seit
07.10.2003Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012