Norm
KlGG §7Rechtssatz
Eine Entscheidung im Sinne des § 7 Abs 3 KlGG ist dann gerechtfertigt, wenn mißbräuchliche Rechtsausübung gegeben ist oder doch die beabsichtigte Bebauung nur einen Teil des aufgekündigten Grundstückes betrifft. Darüber, in welchem Ausmaß die Bebauung des aufgekündigten Grundstückes beabsichtigt sein muß, um die Kündigung zur Gänze oder nur zum Teil zu rechtfertigen, kann den Bestimmungen des KlGG sowie den Materialien nichts entnommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063736Dokumentnummer
JJR_19840215_OGH0002_0030OB00627_8300000_001