RS OGH 1984/2/15 3Ob627/83

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Veröffentlicht am 15.02.1984
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Norm

KlGG §7

Rechtssatz

Eine Entscheidung im Sinne des § 7 Abs 3 KlGG ist dann gerechtfertigt, wenn mißbräuchliche Rechtsausübung gegeben ist oder doch die beabsichtigte Bebauung nur einen Teil des aufgekündigten Grundstückes betrifft. Darüber, in welchem Ausmaß die Bebauung des aufgekündigten Grundstückes beabsichtigt sein muß, um die Kündigung zur Gänze oder nur zum Teil zu rechtfertigen, kann den Bestimmungen des KlGG sowie den Materialien nichts entnommen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 627/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 627/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063736

Dokumentnummer

JJR_19840215_OGH0002_0030OB00627_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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