Norm
EO §78Rechtssatz
Bei einem durch die Widersprüche anderer ausgelösten Zwischenstreit bei der Meistbotverteilung, kann die mit ihrem Rechtsmittel obsiegende Pfandgläubigerin ihre Rechtsmittelkosten nicht von der verpflichteten Partei ersetzt verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002403Dokumentnummer
JJR_19840215_OGH0002_0030OB00074_8300000_001