Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Ein Schifahrer muß auf einer Piste einen so großen Raum vor sich beobachten, daß er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0023544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021