Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HI1Rechtssatz
Der Umstand, daß nach der Judikatur des OGH bei der Beurteilung einer Rechtsfrage (hier: Konkretisierung im Sinne des § 54 Abs 1 Z 3 EO) immer auf die Besonderheit des Einzelfalles abzustellen ist, kann nicht dahin verstanden werden, daß aus diesem Grund immer die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erfüllt seien, weil jede auf den Einzelfall Bedacht nehmende Rechtsprechung uneinheitlich sein müsse. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung könnte vielmehr nur gesprochen werden, wenn ohne Bedachtnahme auf Besonderheiten des Einzelfalles zu einer ganz bestimmten Frage, widersprechende Auffassungen vertreten würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042698Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014