RS OGH 1984/2/15 3Ob177/83, 3Ob6/88, 7Ob555/94, 6Ob72/00g, 7Ob187/01b, 5Ob73/10m, 7Ob62/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1984
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Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HI1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1a B1b

Rechtssatz

Der Umstand, daß nach der Judikatur des OGH bei der Beurteilung einer Rechtsfrage (hier: Konkretisierung im Sinne des § 54 Abs 1 Z 3 EO) immer auf die Besonderheit des Einzelfalles abzustellen ist, kann nicht dahin verstanden werden, daß aus diesem Grund immer die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erfüllt seien, weil jede auf den Einzelfall Bedacht nehmende Rechtsprechung uneinheitlich sein müsse. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung könnte vielmehr nur gesprochen werden, wenn ohne Bedachtnahme auf Besonderheiten des Einzelfalles zu einer ganz bestimmten Frage, widersprechende Auffassungen vertreten würden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 177/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 177/83
    Veröff: JBl 1984,564
  • 3 Ob 6/88
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 6/88
  • 7 Ob 555/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 7 Ob 555/94
    Auch
  • 6 Ob 72/00g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 72/00g
    Vgl auch; Beisatz: Dass unterschiedliche Sachverhalte zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, begründet noch kein Abweichen von den von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorgegebenen Grundsätzen. (T1)
  • 7 Ob 187/01b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 187/01b
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 73/10m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 73/10m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dass eine Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalls unterschiedliche Beurteilungen zulässt, bedeutet nicht, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG gegeben wären. (T2)
  • 7 Ob 62/14i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 62/14i
    Auch; Beisatz: Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung kann nur gesprochen werden, wenn ohne Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls zu einer ganz bestimmten Rechtsfrage widersprechende Auffassungen vertreten werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042698

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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