RS OGH 1984/2/15 11Os17/84, 12Os20/85, 10Os76/85, 13Os154/04, 13Os29/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1984
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Norm

StGB §12 Fall2 Bb
StGB §153

Rechtssatz

Beim Tatbestand der Untreue nach dem § 153 StGB hat das - allerdings auch mit bedingtem Vorsatz mögliche - Bedenken und Beschließen des Bestimmenden überdies den Umstand zu erfassen, dass der Haupttäter die ihm eingeräumte Befugnis "geflissentlich" missbrauchen wird.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 17/84
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 11 Os 17/84
  • 12 Os 20/85
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 12 Os 20/85
    Vgl aber
  • 10 Os 76/85
    Entscheidungstext OGH 30.06.1986 10 Os 76/85
    Gegenteilig; Beisatz: Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) zur Untreue nach § 153 Abs 1 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite voraus, dass der betreffende Täter einen vorsätzlichen Befugnismissbrauch durch dem im besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Mitwirkenden für gewiss hält: das spezifische Tatunrecht wird schon durch einen auch nur bedingt vorsätzlichen Bruch des besonderen Vertrauensverhältnisses durch den Qualifizierten verwirklicht, der tatbestandsmäßige besondere Vorsatz des nichtqualifizierten Beteiligten jedoch setzt sein Wissen davon voraus. (T1) Veröff: EvBl 1987/37 S 151 = RZ 1987/4 S 18 (kritisch Kienapfel) = RdW 1986,371 = SSt 57/45
  • 13 Os 154/04
    Entscheidungstext OGH 22.06.2005 13 Os 154/04
    Auch; Beisatz: Die bloße Prüfung einer Rechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und deren Weiterleitung an das zur Auszahlung befugte Organ, welches - schuldlos - die Zahlung veranlasst, vermag noch keinen eigenen Befugnismissbrauch des Prüfenden zu begründen. Dazu bedürfte es zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle der den Täter bevollmächtigenden Firma zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem §153 StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T2)
  • 13 Os 29/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 29/08a
    Gegenteilig; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach § 302 Abs 1 StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089586

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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