Norm
StGB §12 Fall2 BbRechtssatz
Beim Tatbestand der Untreue nach dem § 153 StGB hat das - allerdings auch mit bedingtem Vorsatz mögliche - Bedenken und Beschließen des Bestimmenden überdies den Umstand zu erfassen, dass der Haupttäter die ihm eingeräumte Befugnis "geflissentlich" missbrauchen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089586Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008